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| TELI TELI e.V. Journalistenvereinigung für technisch-wissenschaftliche Publizistik |
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TELI-Satzung (ZIP-Datei) in der von der Mitgliederversammlung am 7. März 1987 in Hannover genehmigten Fassung. Eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg. § 1 Name, Sitz und Verfassung 1.1 Die TELl (Technisch-Literarische Gesellschaft) e. V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. 1.2 Sie führt den Untertitel "Journalistenvereinigung für technisch-wissenschaftliche Publizistik". Ihre Verfassung ist durch das Vereinsrecht, die Satzung und die Geschäftsordnung geregelt. § 2 Zweck und Ziele 2.1 Zweck der Gesellschaft ist es, zur Entwicklung und Verbreitung der unabhängigen technisch-wissenschaftlichen Publizistik in der Öffentlichkeit und damit zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung beizutragen. 2.2 Daher verfolgt die TELI keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts und ist selbstlos tätig. Sie ist keine berufsständische Organisation. 2.3 Die Mitglieder der TELl verwirklichen diese Zielsetzung insbesondere auf der Basis eines TELI-Programms durch 2.3.1 - ihr Bemühen um allgemeinverständliche, fachlich fundierte Sachinformation und unabhängige, auf eigener Meinungsbildung beruhende Kommentierung für und in Publikationsmedien aller Art; 2.3.2 - Veranstaltungen mit Vorträgen und Diskussionen über Fragen der technisch-wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie deren Wechselbeziehungen zu Gesellschaft und Wirtschaft; 2.3.3 - Besuch von Instituten, Fertigungsstätten und technisch-wissenschaftlichen Einrichtungen; 2.3.4 - Erfahrungsaustausch über Fragen der technisch-wissenschaftlichen Publizistik; 2.3.5 - Verbesserung und Erleichterung der allgemeinbildenden journalistischen Berufsarbeit und des Informationsflusses auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet; 2.3.6 - Weiterbildung der TELI-Mitglieder und Förderung des journalistischen Nachwuchses im technisch-wissenschaftlichen Bereich. 2.4 Zur Aktivierung und Unterstützung dieser Zielsetzungen dienen TELl-Regionalkreise und TELl-Arbeitskreise als freiwillige Zusammenschlüsse von TELl-Mitgliedern. Aus dem gleichen Grund kann die TELl Mitgliedschalten erwerben und mit Organisationen ähnlicher Zielsetzungen Interessengemeinschaften bilden. § 3 Mitgliedschaft 3.1 Der TELI gehören an: 3.1.1 - Persönliche Mitglieder mit Stimmrecht. Das sind 3.1.1.1 - Journalisten, welche hauptberuflich für Publikationsmedien aller Art als Redakteure oder Urhebertätig sind (Medienjournalisten); 3.1.1.2 - Journalisten, welche hauptberuflich in der Öffentlichkeitsarbeit tätig sind (PR-Journalisten); 3.1.1.3 - Journalisten, welche nach einer Mitgliedschaft als Medienjournalist oder PR-Journalist zeitweise in anderen Bereichen arbeiten oder im Ruhestand sind; 3.1.1.4 - Ehrenmitglieder, welche der Vorstand wegen Verdiensten um die TELI oder die technisch-wissenschaftliche Publizistik ernannt hat; 3.1.2 - Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht. Das sind Mitglieder, welche die TELI und ihren Zweck im Sinne des § 2 dieser Satzung fördern wollen. Die Fördernde Mitgliedschaft steht natürlichen sowie juristischen Personen oder deren Repräsentanten offen. 3.2 Die Zahl der Medienjournalisten in der TELI muss stets größer sein als die der übrigen Persönlichen Mitglieder. 3.3 Die wesentlichen Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft ergeben sich aus Zweck und Ziel der TELI. Alle TELl-Mitglieder sind gehalten, im Sinne des Vereinszwecks zu handeln. Sie sollten sich dafür in den ihnen zugänglichen Publikationsorganen einsetzen, an TELl-Veranstaltungen teilnehmen, an ihrer Vorbereitung und Auswertung mitwirken, zur Verbreitung ihrer Ergebnisse und der Informationen der TELl-Pressearbeit nach Kräften beitragen. 3.4 Persönliche TELl-Mitglieder erhalten das TELl-Abzeichen und sind berechtigt, das TELl-Zeichen oder den Namen TELI zusammen mit ihrem Namen oder ihrer Berufsbezeichnung zu verwenden. 3.5 Jedes TELl-Mitglied, das nicht Ehrenmitglied ist, zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. § 4 Ein- und Austritt 4.1 Über die Aufnahme neuer Mitglieder, welche mit der Leistung eines Aufnahmebeitrages verbunden ist, entscheidet der Vorstand nach Anhören des Aufnahmeausschusses. 4.2 Jedes Mitglied kann durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende aus der TELI austreten. 4.3 Bei grobem Verstoß gegen die TELl-Satzung kann der Vorstand ein TELl-Mitglied fristlos aus der TELI ausschließen. Die Mitgliedschaft erlischt ohne Verfahren nach zweijährigem Zahlungsverzug für Beiträge. 4.4 Gegen derartigen Mitgliedschaftsverlust kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung den Schiedsausschuss anrufen, der innerhalb von drei Monaten endgültig entscheidet. 4.5 Mit dem Ableben oder Ausscheiden eines Persönlichen Mitglieds bzw. der Zahlungsunfähigkeit eines Fördernden Mitglieds enden sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Satzung und der Geschäftsordnung. § 5 Organe der TELI Die Organe der TELI sind: 5.1 Diesen Organen kann nur angehören, wer Mitglied der TELI ist. 5.2 Jedes Persönliche TELl-Mitglied hat – soweit es in TELl-Organen stimmberechtigt ist – eine Stimme. 5.3 Die Wahlämter in Organen der TELI sind Ehrenämter, berechtigen jedoch zur Erstattung von Auslagen für ihre Ausübung. § 6 Die Mitgliederversammlung 6.1 Alljährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie berät und beschließt regelmäßig zumindest über 6.2 Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 6.3 Zeit, Ort und Tagesordnung von Mitgliederversammlungen setzt der Vorstand fest. 6.4 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen geschieht unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die jeweils letztbekannte Anschrift eines Mitgliedes und muss mindestens 21 Tage vor dem Termin verschickt werden (Poststempel). 6.5 Bei einer Mitgliederversammlung abwesende Persönliche Mitglieder können ihre Stimme mit schriftlicher Vollmacht einem anderen Persönlichen Mitglied übertragen. Das Weiterreichen übertragener Stimmen ist zulässig. Jedes Persönliche Mitglied kann neben seiner eigenen maximal 15 Stimmen vertreten. 6.6 Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Über die Geschäftsordnung und alle anderen Beschlüsse mit Ausnahme desjenigen zur Vereinsauflösung (vgl. § 10) entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Abweichend davon ist der Vorstand zu redaktionellen, nicht jedoch inhaltlichen Änderungen von Satzungsformulierungen im Rahmen von behördlichen Anerkennungsverfahren berechtigt. Er berichtet darüber der nächsten Mitgliederversammlung. 6.7 Voraussetzung für einen gültigen Beschluss zu Satzungs- oder Geschäftsordnungsfragen ist eine fristgerechte Ankündigung als Tagesordnungspunkt in der Einladung. 6.8 Die Mitgliederversammlung wählt bis zur dritten auf diese Wahl folgenden Jahreshauptversammlung die Vorstands- und Ausschussmitglieder. Die Wahl erfolgt für jedes zu besetzende Wahlamt einzeln. 6.9 Scheidet ein Gewählter vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zur schnellstmöglichen Neuwahl einen Amtverweser bestellen. Gleiches gilt bei längerandauernder Verhinderung aus wichtigem Grund. 6.10 Der (die) Versammlungsleiter und der (die) Protokollführer unterzeichnen das Protokoll über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 6.11 Mit Zustimmung des Erweiterten Vorstandes kann der Vorstand den Mitgliedern ohne Versammlung und ohne Ladungsfrist, jedoch mit einer Terminsetzung von 30 Tagen (Poststempel) wichtige Fragen unter Vorlage wesentlicher Diskussionsmeinungen zur schriftlichen Abstimmung vorlegen. Dabei muss die Abstimmungsmodalität das Stimmgeheimnis gewährleisten. Die Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen gelten für dieses Verfahren wie für eine Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand 7.1 Der Vorstand besteht aus fünf Persönlichen TELl-Mitgliedern: dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Beisitzer. Alle Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 7.2 Der Erste Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder sollen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Medienjournalisten im Sinne des § 3 sein. 7.3 Der Vorstand führt gemeinschaftlich die Geschäfte der TELI, verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Vorstandes und verwaltet das Vereinsvermögen. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 7.4 Zur Abgabe von Willenserklärungen sind der Erste Vorsitzende allein oder der Zweite Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. 7.5 Die Mittel der TELI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der TELI. 7.6 Der Vorstand kann jedoch einzelne TELl-Mitglieder oder Außenstehende mit bestimmten Aufgaben ggf. gegen Honorarzahlung betrauen. 7.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der TELI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 8 Erweiterter Vorstand 8.1 Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Vorsitzenden der Regionalkreise oder ihren Vertretern zusammen. 8.2 Die Vorsitzenden der Regionalkreise werden von den Regionalkreismitgliedern in einer Versammlung oder auf schriftlichem Wege für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei der Wahl sind sinngemäß die Bestimmungen dieser Satzung und eine etwaige Geschäftsordnung des Regionalkreises anzuwenden. 8.3 Der Erweiterte Vorstand vertritt zwischen zwei Mitgliederversammlungen die Mitgliedsinteressen und ist in dieser Zeit das höchste Organ der TELI. Seine Beschlüsse kann die Mitgliederversammlung überprüfen oder korrigieren. 8.4 Vor einem Vorstandsbeschluss mit regionaler Bedeutung sollen die Vorsitzenden der betroffenen Regionalkreise gehört werden. § 9 Die Ausschüsse 9.1 Dem Aufnahmeausschuss gehören fünf Persönliche Mitglieder an, von denen zum Zeitpunkt ihrer Wahl drei Medienjournalisten im Sinne des § 3 sein sollen. 9.2 Dem Schiedsausschuss gehören drei Persönliche Mitglieder an, von denen zum Zeitpunkt ihrer Wahl zwei Medienjournalisten im Sinne des § 3 sein sollen. 9.3 Der Rechnungsprüferausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines Persönliches Mitglied sein muss. Ein weiteres Persönliches Mitglied gehört als Reservemitglied dem Ausschuss an. 9.4 Die Mitglieder der Ausschüsse sollten gleichzeitig kein zweites Wahlamt der TELI bekleiden. § 10 Auflösung der TELI 10.1 Die Auflösung der TELI kann nur eine speziell dazu einberufene Mitgliederversammlung beschließen, welche auch drei Liquidatoren aus dem Kreis der Persönlichen Mitglieder bestellt. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der vertretenen Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten sein muß. lst eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand unter Beachtung von § 6.4. eine weitere für einen höchstens 40 Tage späteren Termin einberufen, welche dann in jedem Fall beschlussfähig ist und mit Dreiviertel-Mehrheit entscheidet. 10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der TELI oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Dabei muss die Verwendung zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Sinne des § 2 dieser Satzung erfolgen. Beschlüsse zu einer solchen Vermögensübertragung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, bevor sie ausführbar werden. Geschäftsordnung zur Satzung der TELI in der von der Mitgliederversammlung am 31. August 2001 geänderten Fassung Zu Satzungs-§ 2, Zweck und Ziele Regionalkreisarbeit 2.1 TELI-Regionalkreise sind freiwillige Mitgliederzusammenschlüsse. Sie bedürfen zu ihrer Legitimation, regionalen Abgrenzung oder Auflösung jedoch eines Vorstandsbeschlusses der TELI. 2.2 Bis zur Wahl eines Regionalkreis-Vorsitzenden kann der Vorstand ein Regionalkreis-Mitglied zum vorläufigen Regionalkreis-Vorsitzenden bestimmen. TELI-Arbeitskreise 2.3 TELI-Arbeitskreise entstehen aufgrund von Mitgliederinitiativen oder aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. Initiativ-Arbeitskreise bedürfen einer TELI-Legitimation durch den Vorstand. Mitgliedschaften 2.4 In Verfolgung ihrer Ziele kann die TELI auf Beschluss des Vorstandes Mitgliedschaften erwerben oder beenden. Zu Satzungs-§ 3, Mitgliedschaft 3.1 Natürlichen Personen, welche die TELI-Arbeit interessiert, ohne dass sie ausSatzungs- oder anderen Gründen Persönliche Mitglieder nach § 3.1.1 werden können, steht eine vollwertige Mitgliedschaft als Förderer nach § 3.1.2 offen. Trotz Wegfall der in Satzungs-§ 2.3 umrissenen Pflichten von Persönlichen Mitgliedern besitzen Förderer nahezu alle Mitgliedsrechte: Anspruch auf den TELI-Ausweis, Zugang und Mitsprache in allen TELI-Veranstaltungen und auf TELI-Kommunikationswegen sowie Wählbarkeit in den Rechnungsprüferausschuss. Das aktive und passive Wahlrecht zu den anderen TELI-Organen besitzen nur die Persönlichen Mitglieder. 3.2 Fördernde Mitglieder, welche juristische Personen sind, benennen der TELI bei Aufnahme diejenige Person, welche diese Mitgliedsrechte in der TELI wahrnimmt. 3.3 Journalisten, die bei Fördernden Mitgliedern angestellt sind, stehen alle TELI-Veranstaltungen zu den gleichen Bedingungen offen, die für Persönliche Mitglieder gelten. Die Aufwendungen seines Angestellten dafür trägt jedoch das Fördernde Mitglied, Zuschüsse vermittelt oder gewährt die TELI nicht. Bei Teilnahmebeschränkungen sind Persönliche Mitglieder zu bevorzugen. 3.4 Der Jahresbeitrag für Persönliche Mitglieder beträgt 90 Euro. 3.5 Der Jahresbeitrag für Fördernde Mitglieder, 3.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 3.7 Beitragsfreiheit gilt auf Antrag und nach Genehmigung durch den Erweiterten Vorstand für Persönliche Mitglieder, welche der TELI 3.8 Der Erweiterte Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen sozial bedingte Ausnahmen von der Beitragsregelung beschließen. 3.9 Der gesamte Jahresbeitrag zur TELI wird am 31. Januar oder – bei späterem Eintritt – sofort im voraus fällig und ist auf das vom Schatzmeister angegebene Konto einzuzahlen. Dabei sind der Name des Mitglieds und das Beitragsjahr zu vermerken. Zu Satzungs-§ 4, Ein- und Austritt 4.1 Als Aufnahmebeitrag gilt (redaktionelle Anmerkung: ab 1. Januar 2004 Änderung des Aufnahmebeitrags in 0 Euro) Zu Satzungs-§ 6, Mitgliederversammlung 6.1 Die Leitung einer Mitgliederversammlung obliegt dem Ersten, bei dessen Verhinderung dem Zweiten Vorsitzenden der TELI. Im Falle der Verhinderung beider sowie zur Neuwahl wählt die Mitgliederversammlung ein anderes TELI-Mitglied zum Versammlungsleiter. 6.2 Die Protokollführung obliegt dem bei Versammlungseröffnung amtierenden Schriftführer der TELI. Ist dieser nicht zugegen, bestimmt der erste Versammlungsleiter einen Protokollführer. 6.3 Widerspricht ein Mitglied einer offenen Abstimmung oder Wahl, so muß die Stimmabgabe geheim erfolgen. 6.4 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 6.5 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine derartige Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Führt diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6.6 Für die Durchführung von Vorstandswahlen beruft die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss. 6.7 Die Amtszeit eines Gewählten beginnt mit seiner Zustimmung und endet mit dem Augenblick der Wahlannahme durch seinen Nachfolger, soweit sie nicht dazwischen durch Rück- oder TELI-Austritt beendet wird. 6.8 Wiederwahl ist zulässig. 6.9 Der (die) Versammlungsleiter unterzeichnet (unterzeichnen) das Protokoll über Verlauf und Beschlüsse der Versammlung. 6.10 Die Protokolle von Mitgliederversammlungen und schriftlichen Abstimmungen sind innerhalb von zehn Wochen den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Zu Satzungs-§ 7, Vorstand 7.1 Der Erste Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist oder drei Vorstandsmitglieder es verlangen. 7.2 Vorstandssitzungen können auch unkörperlich unter Nutzung zeitgerechter Kommunikationsmedien stattfinden. Ist eine körperliche oder unkörperliche Sitzung der Vorstandsmitglieder nicht möglich, so können Beschlüsse schriftlich zustande kommen. 7.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, beteiligt sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. 7.4 Bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden nimmt der Zweite Vorsitzende dessen Rechte und Pflichten wahr, wobei § 7.4 der Satzung unverändert gilt. Eine Vertretungsregelung der anderen Vorstandsmitglieder legt der Vorstand in Einzelfällen fest. 7.5 Der Schriftführer protokolliert jede Versammlung des Vorstandes oder der Mitglieder, insbesondere die zustande gekommenen Beschlüsse. Ist er verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer. Versammlungsprotokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und ggf. im Sinne des § 7.4 der Satzung rechtskräftig gegenzuzeichnen. 7.6 Die Protokolle von Vorstandsvorsitzenden sind den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes innerhalb von sechs Wochen zur Kenntnis zu geben. 7.7 Geschäftsjahr der TELI ist unbeschadet der Amtsdauer von Schatzmeistern das Kalenderjahr. |
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