Geschäftsordnung

zur Satzung der TELI in der von der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2016 geänderten Fassung

Zu Satzungs-§ 7, Mitgliederversammlung

7.1 Die Leitung einer Mitgliederversammlung obliegt dem Ersten, bei dessen Verhinderung dem Zweiten Vorsitzenden der TELI. Im Falle der Verhinderung beider sowie zur Neuwahl wählt die Mitgliederversammlung ein anderes TELI-Mitglied zum Versammlungsleiter.

7.2 Die Protokollführung obliegt dem bei Versammlungseröffnung amtierenden Schriftführer der TELI. Ist dieser nicht zugegen, bestimmt der erste Versammlungsleiter einen Protokollführer.

7.3 Widerspricht ein Mitglied einer offenen Abstimmung oder Wahl, so muss die Stimmabgabe geheim erfolgen.

7.4 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7.5 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine derartige Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Führt diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7.6 Für die Durchführung von Vorstandswahlen beruft die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

7.7 Die Amtszeit eines Gewählten beginnt mit seiner Zustimmung und endet mit dem Augenblick der Wahlannahme durch seinen Nachfolger, soweit sie nicht dazwischen durch Rück- oder TELI-Austritt beendet wird.

7.8 Wiederwahl ist zulässig.

7.9 Der (die) Versammlungsleiter unterzeichnet (unterzeichnen) das Protokoll über Verlauf und Beschlüsse der Versammlung.

7.10 Die Protokolle von Mitgliederversammlungen und schriftlichen Abstimmungen sind innerhalb von zehn Wochen den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Zu Satzungs-§ 8, Vorstand

8.1 Der Erste Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist oder drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

8.2 Vorstandssitzungen können auch unkörperlich unter Nutzung zeitgerechter Kommunikationsmedien stattfinden. Ist eine körperliche oder unkörperliche Sitzung der Vorstandsmitglieder nicht möglich, so können Beschlüsse schriftlich zustande kommen.

8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, beteiligt sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

8.4 Bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden nimmt der Zweite Vorsitzende dessen Rechte und Pflichten wahr, wobei § 8.4 der Satzung unverändert gilt. Eine Vertretungsregelung der anderen Vorstandsmitglieder legt der Vorstand in Einzelfällen fest.

8.5 Regionalkreise und Arbeitsgruppen

  • TELI-Regionalkreise sind freiwillige Mitgliederzusammenschlüsse. Sie bedürfen zu ihrer Legitimation, regionalen Abgrenzung oder Auflösung jedoch eines Vorstandsbeschlusses der TELI.
  • TELI-Arbeitsgruppen entstehen aufgrund von Mitgliederinitiativen oder aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. Initiativ-Arbeitsgruppen bedürfen einer TELI-Legitimation durch den Vorstand.

8.6 Der Schriftführer protokolliert jede Versammlung des Vorstandes oder der Mitglieder, insbesondere die zustande gekommenen Beschlüsse. Ist er verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer. Versammlungsprotokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und ggf. im Sinne des § 8.4 der Satzung rechtskräftig gegenzuzeichnen.

8.7 Die Protokolle von Vorstandsvorsitzenden sind den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes innerhalb von sechs Wochen zur Kenntnis zu geben.

8.8 Geschäftsjahr der TELI ist unbeschadet der Amtsdauer von Schatzmeistern das Kalenderjahr.

Beitragsordnung
zur Satzung der TELI

in der von der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2016 geänderten Fassung

Zu Satzungs-§ 4, Mitgliedschaft

4.1 Der Jahresbeitrag für Persönliche Mitglieder beträgt 90 Euro.

4.2 Der Jahresbeitrag für Fördernde Mitglieder,

  • welche natürliche Personen sind, beträgt das Ein- bis Zwanzigfache
  • welche juristische Personen sind, beträgt mindestens das Zehnfache des Beitrages für Persönliche Mitglieder und ist bei Aufnahme mit dem Vorstand zu vereinbaren.

4.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.4 Beitragsfreiheit gilt auf Antrag und nach Genehmigung durch den Erweiterten Vorstand für Persönliche Mitglieder, welche der TELI

  • ununterbrochen seit 35 Jahren angehören oder
  • ihr seit 20 Jahren ununterbrochen angehören, das 65. Lebensjahr überschritten und das aktive Berufsleben abgeschlossen haben.

4.5 Der Erweiterte Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen sozial bedingte Ausnahmen von der Beitragsregelung beschließen.

4.6 Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Ausbildung befinden (Journalistikstudium oder Volontariat) und sich für Wissenschafts- und Technikjournalismus interessieren, wird für die Zeit ihrer Ausbildung auf Antrag die beitragsfreie Mitgliedschaft in der TELI gewährt. Dabei sind der Name des Mitglieds und das Beitragsjahr zu vermerken.

4.7 Der gesamte Jahresbeitrag zur TELI wird am 31. Januar oder – bei späterem Eintritt – sofort im Voraus fällig und ist auf das vom Schatzmeister angegebene Konto einzuzahlen. Dabei sind der Name des Mitglieds und das Beitragsjahr zu vermerken.

Zu Satzungs-§5, Ein- und Austritt

5.1 Als Aufnahmebeitrag gilt

  • für Persönliche Mitglieder ein zusätzlicher Jahresbeitrag,
  • für Fördernde Mitglieder, welche natürliche Personen sind, ein zusätzlicher Jahresbeitrag,
  • für Fördernde Mitglieder, welche juristische Personen sind, angesichts ihres höheren Mindestbeitrages der Betrag von 0 Euro.

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