Satzung der TELI

TELI-Satzung

in der von der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2016 genehmigten Fassung. Eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg.

§ 1 Name, Sitz und Verfassung

(1) Die TELI (Technisch-Literarische Gesellschaft) e. V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin.

(2) 1Sie führt den Untertitel „Verein zur Förderung des Dialogs über Wissenschaft und Technik“. 2Ihre Verfassung ist durch das Vereinsrecht, die Satzung und die Geschäftsordnung geregelt

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Zweck des Vereins ist es, den Dialog über Wissenschaft und Technik sowie deren Auswirkungen auf allen Gebieten in Medien und Öffentlichkeit zu fördern.

(2) 1Die TELI verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts und ist selbstlos tätig. 2Sie ist keine berufsständische Organisation.

(3) 1Die Mittel der TELI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der TELI. 2Der Vorstand kann jedoch einzelne TELI-Mitglieder oder Außenstehende mit bestimmten Aufgaben ggf. gegen Honorarzahlung betrauen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der TELI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Mitglieder der TELI verwirklichen diese Zielsetzung insbesondere auf der Basis des TELI-Grundsatz-Programms, u.a. durch: Veranstaltungen und Dialogformate in allen Medien, Erfahrungsaustausch, Weiterbildung und Förderung publizistischen Nachwuchses.

(2) 1Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen dienen TELI-Regionalkreise und TELI-Arbeitsgruppen als freiwillige Zusammenschlüsse von TELI-Mitgliedern. 2Um die Zielsetzung zu erreichen, kann die TELI Mitgliedschaften erwerben und mit Organisationen ähnlicher Zielsetzungen Interessengemeinschaften bilden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) 1Der TELI gehören an:

  1. Persönliche Mitglieder, die regelmäßig publizistisch tätig sind.
  2. Fördernde Mitglieder – das sind Mitglieder, welche die TELI und ihren Zweck im Sinne des § 2 dieser Satzung fördern wollen.
  3. Ehrenmitglieder, welche der Vorstand wegen Verdiensten um die TELI oder die technisch-wissenschaftliche Publizistik ernannt hat.

2Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. 3 Fördernde Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen einen Repräsentanten als Ansprechpartner.

(2) 1Jedes TELI-Mitglied hat eine Stimme. 2Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch einen zuvor schriftlich benannten Repräsentanten wahrgenommen.

(3) 1Die wesentlichen Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft ergeben sich aus Zweck und Ziel der TELI. 2Alle TELI-Mitglieder sind gehalten, im Sinne des Vereinszwecks zu handeln. 3Sie sollen sich dafür in den ihnen zugänglichen Publikationsorganen einsetzen, an TELI-Veranstaltungen teilnehmen und an der Vorbereitung und Auswertung von TELI-Veranstaltungen mitwirken.

(4) Persönliche TELI-Mitglieder erhalten das TELI-Abzeichen und sind berechtigt, das TELI-Zeichen oder den Namen TELI zusammen mit ihrem Namen oder ihrer Berufsbezeichnung zu verwenden.

(5) 1Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. 2Die Höhe dieses Beitrags legt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands fest. 3Die Beitragsordnung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ein- und Austritt

(1) 1Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung. 3Über die Aufnahme eines Mitgliedes, welche mit der Leistung eines Aufnahmebeitrages verbunden ist, entscheidet der Vorstand nach Anhören des Aufnahmeausschusses.

(2) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende aus der TELI austreten.

(3) 1Bei grobem Verstoß gegen die TELI-Satzung kann der Vorstand ein TELI-Mitglied fristlos aus der TELI ausschließen. 2Die Mitgliedschaft erlischt ohne Verfahren nach zweijährigem Zahlungsverzug für Beiträge.

(4) 1Gegen derartigen Mitgliedschaftsverlust kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung den Schiedsausschuss anrufen, der innerhalb von drei Monaten entscheidet. 2Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

(5) Mit dem Ableben oder Ausscheiden eines Persönlichen Mitglieds bzw. der Zahlungsunfähigkeit eines Mitglieds enden sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Satzung und der Geschäftsordnung.

§ 6 Organe der TELI

(1) 1Die Organe der TELI sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Erweiterte Vorstand,
  4. die Rechnungsprüfer,
  5. der Aufnahmeauschuss,
  6. der Schiedsausschuss.

(2) Diesen Organen kann mit Ausnahme der Rechnungsprüfer nur angehören, wer Mitglied der TELI ist.

(3) 1Die Rechnungsprüfer (mindestens zwei) überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. 2Bei der Wahl sind sinngemäß die Bestimmungen für die Wahlen des Vorstands aus § 8 Abs. 1 Sätze 2-4 anzuwenden. 3Findet sich kein geeignetes Mitglied im Verein für dieses Amt, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand externe Rechnungsprüfer beauftragen soll.

(4) Die Wahlämter in Organen der TELI sind Ehrenämter, berechtigen jedoch zur Erstattung von Auslagen für ihre Ausübung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) 1Alljährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. 2Sie berät und beschließt regelmäßig zumindest über:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,
  2. den Rechnungsbericht des Schatzmeisters, den Bericht der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Schatzmeisters,
  3. die Entlastung des Vorstands sowie
  4. die fälligen Wahlen des Vorstands, der Rechnungsprüfer, des Aufnahmeausschusses und des Schiedsausschusses.

(2) 1Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

  1. es nach Beschluss des Vorstandes das Vereinsinteresse erfordert oder
  2. ein Drittel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen und Zweck vom Vorstand verlangt.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung von Mitgliederversammlungen setzt der Vorstand fest.

(4) 1Die Einberufung von Mitgliederversammlungen geschieht unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen in Textform. 2Die Einberufung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte hinterlegte Mailadresse versandt wurde.

(5) 1Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 2Jedes Mitglied kann neben seiner eigenen maximal 5 Stimmen vertreten.

(6) 1Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Dreivierteln der vertretenen Stimmen. 2Über die Geschäftsordnung und alle anderen Beschlüsse mit Ausnahme desjenigen zur Vereinsauflösung (vgl. § 11) entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. 3Abweichend davon ist der Vorstand zu redaktionellen, nicht jedoch inhaltlichen Änderungen von Satzungsformulierungen im Rahmen von behördlichen Anerkennungsverfahren berechtigt. 4Er berichtet darüber der nächsten Mitgliederversammlung.

(7) Voraussetzung für einen gültigen Beschluss zu Satzungs- oder Geschäftsordnungsfragen ist eine fristgerechte Ankündigung als Tagesordnungspunkt in der Einladung.

(8) 1Die Mitgliederversammlung wählt bis zur dritten auf diese Wahl folgenden Jahreshauptversammlung die Vorstands- und Ausschussmitglieder. 2Die Wahl erfolgt für jedes zu besetzende Wahlamt einzeln.

(9) 1Scheidet ein Gewählter vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Amtsverweser bestellen. 2Gleiches gilt bei länger andauernder Verhinderung aus wichtigem Grund.

(10) Versammlungsleitung und Protokollführer unterzeichnen das Protokoll der Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 2 Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode, für die der Vorstand insgesamt gewählt wurde. 3Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(2) Der Erste Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder sollen zum Zeitpunkt ihrer Wahl persönliche TELI-Mitglieder sein.

(3) 1Der Vorstand führt gemeinschaftlich die Geschäfte der TELI, verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen. 2Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Zur Abgabe von Willenserklärungen sind der Erste Vorsitzende allein oder der Zweite Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

(5) Der Schatzmeister ist gegenüber Banken und anderen Finanzinstituten alleinvertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand kann die Bildung von Regionalkreisen und Arbeitsgruppen veranlassen.

(7) 1Die Vorsitzenden der Regionalkreise und Arbeitsgruppen werden von den jeweiligen Mitgliedern in einer Versammlung oder auf schriftlichem Wege gewählt. 2Bei der Wahl sind sinngemäß die Bestimmungen für die Wahlen des Vorstands aus § 8 Abs. 1 Sätze 2-4 anzuwenden.

(8) Der Vorstand kann bis zur Wahl des Vorsitzenden eines Regionalkreises oder einer Arbeitsgruppe einen kommissarischen Vorsitzenden ernennen.

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Vorsitzenden der Regionalkreise und Arbeitsgruppen oder deren Vertretern zusammen.

(2) 1Der Erweiterte Vorstand vertritt zwischen zwei Mitgliederversammlungen die Mitgliederinteressen und ist in dieser Zeit das höchste Organ der TELI. 2Seine Beschlüsse kann die Mitgliederversammlung überprüfen oder korrigieren.

(3) Vor einem Vorstandsbeschluss mit regionaler Bedeutung sollen die Vorsitzenden der betroffenen Regionalkreise gehört werden.

§ 10 Die Ausschüsse

(1) 1Dem Aufnahmeausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. 2Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Bei der Wahl sind sinngemäß die Bestimmungen für die Wahlen des Vorstands aus § 8 Abs. 1 Sätze 2-4 anzuwenden.

(2) 1Dem Schiedsausschuss gehören drei Mitglieder an. 2Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Bei der Wahl sind sinngemäß die Bestimmungen für die Wahlen des Vorstands aus § 8 Abs. 1 Sätze 2-4 anzuwenden.

§ 11 Auflösung der TELI

(1) 1Die Auflösung der TELI kann nur eine speziell dazu einberufene Mitgliederversammlung beschließen, welche auch drei Liquidatoren aus dem Kreis der Persönlichen Mitglieder bestellt. 2Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der vertretenen Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten sein muss. 3lst eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand unter Beachtung von § 7 Abs. 4 eine weitere für einen höchstens 40 Tage späteren Termin einberufen, welche dann in jedem Fall beschlussfähig ist und mit Dreiviertel-Mehrheit entscheidet.

(2) 1Bei Auflösung oder Aufhebung der TELI fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. 2Dabei muss die Verwendung zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Sinne des § 2 dieser Satzung erfolgen. 3Beschlüsse zu einer solchen Vermögensübertragung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, bevor sie ausführbar werden.

§ 12 Übergangsregelung

(1) Die Amtsperiode aller Vorstands- und Ausschussmitglieder (§5 der bisher gültigen Satzung) endet mit der ersten Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten dieser Satzung.

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